Der Kran- und Slipbetrieb in Wassersportvereinen
Seit Inkrafttreten des neuen LSB-Versicherungsvertrages am 01.01.2006 gibt es Verunsicherungen den Kran- und Slipbetrieb in Wassersportvereinen betreffend.
Da das Aufslippen vor der Tür steht, nachfolgend bereits der verkürzte Vorabdruck eines Artikels aus der Novemberausgabe der LSB-Monatszeitschrift "Sport in Berlin".
Die Berechtigung
Der Eigenbetrieb von Kran- und Slipanlagen in einem Sportverein gehört zum privaten, nicht gewerblichen Bereich. Die Vorschriften, die für den gewerblichen Betrieb gelten, treffen hier nicht zu. Es ist also nicht erforderlich, dass die bedienenden Personen staatlich anerkannte Lizenzen oder Prüfungen vorweisen müssen.
Dennoch sollte der Verein nicht jedem Mitglied gestatten, diese Anlagen so ohne weiteres zu benutzen. Er sollte berechtigte Personen benennen, diese qualifizieren (lassen) und auch regelmäßig belehren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Vereinsvorstandes seinen Mitgliedern gegenüber, um eben diese vor Schäden zu bewahren. An den Anlagen müssen Listen mit den berechtigten Personen hängen sowie die Bedienungsanleitungen und Gefahrenhinweise.
Inbetriebnahme / Wartung
Eine gesetzliche Vorschrift zur regelmäßigen Sicherheitsprüfung gibt es für privat genutzte Kran- und Slipanlagen ebenfalls nicht. Der Vorstand sollte aber zu seiner eigenen Sicherheit und um den Versicherungsschutz bei Schadenersatzansprüchen nicht zu gefährden (grobe Fahrlässigkeit) -, diese Überprüfungen regelmäßig (jährlich) durch Sachkundige (z.B. TÜV) vornehmen lassen.
Die Versicherung
Im Rahmenversicherungsvertrag der Landessportbünde Berlin und Brandenburg mit der Feuersozietät Berlin-Brandenburg heißt es: "Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Unterhaltung von Slipanlagen". Unter der "Unterhaltung" einer Kran- oder Slipanlage versteht man den Umstand, dass der reine Besitz eine Gefahr darstellen kann. Das kann die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten sein, z.B. die Anlage ist schlecht gesichert oder kenntlich gemacht und jemand fährt oder läuft dagegen und es kommt zu Sach- oder Personenschäden. Oder mangelhafte Wartung führt zu Schäden an Booten, PKW, Personen usw. Sich evtl. daraus ergebende Haftpflichtansprüche gegen den Verein sind durch die Versicherung demnach nur gedeckt, wenn Schäden gegenüber Dritten auf die Anlage selbst zurückzuführen sind.
Weiter im Vertragstext heißt es: "Schäden durch den Gebrauch der Anlage (Slipvorgang) sind jedoch ausgeschlossen". Das bedeutet, dass wegen Schäden an Booten oder Personen, die durch Bedienfehler entstehen – also beim eigentlichen Kranen oder Slippen -, keine Haftpflichtansprüche gegen die berechtigte Person oder den Verein durch die Versicherung reguliert werden. Das gilt auch, wenn der Kran- bzw. Windenbediener – sehr oft ist das der Hafenmeister – quasi als Bevollmächtigter des Vereins handelt oder zum Vereinsvorstand gehört. Durch diese Aussage im Versicherungsvertrag liegt das Risiko, das mit dem Kran- bzw. Slipvorgang verbunden ist, demnach beim Bootseigner. In solch einem Fall bleibt ihm im Schadensfall daher nichts anderes übrig, als auf seine eigene Boots-Kaskoversicherung zurückzugreifen.
Unabhängig davon hat der geschädigte Bootseigner natürlich immer noch die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Kran- oder Windenbediener vorzugehen und ihn auf Schadenersatz zu verklagen. Ob er dann allerdings künftig helfende Hände für sein Boot findet, ist fraglich…
Mit freundlichen Grüßen
Heidolf Baumann
Stellv. Vorsitzender
Tel: 030 / 300 02-100 d.
Bezirkssportbund Treptow-Köpenick e.V.
Regattastr. 245
12527 Berlin
Tel: 030 / 674 98 13
Fax: 030 / 674 98 17
E-Mail: bsbtk@t-online.de
Home: www.bsbtk.de Berlin, 28.09.2006
Schreibe einen Kommentar